Sanktionen bei staatlichen Prüfungen müssen absehbar sein

Leipzig (jur). Bei einer staatlichen Prüfung muss absehbar sein, welches Verhalten wie sanktioniert wird. Zudem müssen die Sanktionen verhältnismäßig sein, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag, 28. Februar 2019, bekanntgegebenen Urteil vom Vorabend entschied (Az.: 6 C 3.18). Danach bekommt eine zu einer Teilprüfung verspätete Kandidatin eine zweite Chance. Zu Unrecht sei sie so behandelt worden, als hätte sie die Prüfung von sich her abgebrochen. Im Rahmen des ersten ...

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