Verbot von Videoüberwachung in Zahnarztpraxis mangels Erforderlichkeit
Leipzig (jur). Zahnärzte und wohl auch Ärzte dürfen ihre Arztpraxen inklusive Eingangstür, Empfangstresen und Warteraum generell nicht per Video überwachen lassen. Auch wenn eine Arztpraxis ungehindert hineingegangen werden kann, fehlt es zur Überwachung per Video regelmäßig an der „datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit“, urteilte am Mittwoch, 27. März 2019, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 2.18). Geklagt hatte eine brandenburger Zahnärztin. Sie ließ ihre Praxi ...
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