Von der Umsatzsteuer ist das Gesundheitszentrum nicht automatisch befreit

München (jur). Leistungen eines „Gesundheitszentrums“ sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Begünstigt sind nur diagnostische Untersuchungen und darauf basierende Behandlungen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. März 2019, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: XI R 29/17). Wunschbehandlungen ohne medizinischen Anlass sind danach dagegen umsatzsteuerpflichtig. Es wies damit ein Gesundheitszentrum mit 200 Betten in Hessen ab. Es ist gewe ...

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