Zuverlässige Stellvertreterin heißt nicht gleich zuverlässiger Chef
Koblenz (jur). Wer selbst für den Betrieb eines Bordells nicht als zuverlässig gilt, kann auch durch eine unbescholtene Stellvertreterin nicht Abhilfe schaffen. Das hat am 12. März 2019 das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Az.: 6 B 10173/19.OVG). Es wies damit einen gegen die Stadt Trier gerichteten Eilantrag ab. Der Antragsteller hatte dort die Erlaubnis für drei „Prostitutionsstätten“ beantragt, die schon vorher ihren Betrieb aufgenommen hatten. Di ...
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