Kostenübernahme für „Begleitkinder“ bei Mutter-Kind-Kur

Kassel (jur). Die Mitnahme der eigenen Kinder zu einer Mutter-Kind-Kur ist an die Leistungen der Mutter gebunden. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte am 28. Mai 2019 (Az.: B 1 KR 4/18 R), dass die Kosten für die Kinder auch dann von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen, wenn die Kinder privat krankenversichert sind. Nach einem anderen Urteil vom gleichen Tage besteht umgekehrt aber keine Pflicht zur Übernahme der Kosten, wenn zwar die Kinder in der gesetzliche ...

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