Für Pleite gegangenen Reiseveranstalter muss Fluglinie nicht haften
Luxemburg (jur). Fluggäste können sich nach der Pleite ihres Reiseveranstalters die [URL='https://www.juraforum.de/lexikon/kosten']Kosten[/URL] für den Flugschein nicht von der Fluglinie zurückholen. Ein Erstattungsanspruch gibt es nur gegenüber dem Reiseveranstalter, der nach EU-Recht eine geleistete Vorauszahlung mit einem Sicherungsschein im Falle einer [URL='https://www.juraforum.de/lexikon/insolvenz']Insolvenz[/URL] abgesichert haben muss, urteilte am Mittwoch, 10. Juli 2019, der Europ ...
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