Kein Tötungsdelikt bei ärztlich begleitetem Suizid

Leipzig/Karlsruhe (jur). Ärzte können nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Suizidwillige bis zum Tod begleiten. Der 5. Strafgerichtshof des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat am Mittwoch, den 3. Juli 2019, entschieden, dass sie keine Rettungsmaßnahmen einleiten müssen, wenn die Betroffenen das Bewusstsein verloren haben; sie haben daher den Freispruch der Ärzte in Hamburg (Ref.: 5 StR 132/18) und Berlin (Ref.: 5 StR 393/18) bestätigt. Voraussetzung dafür ist, dass diejenige ...

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