Rabatte bei „Vorteilspartnern“ dürfen von gesetzlichen Krankenkassen nicht vermittelt werden

Kassel (jur). Die gesetzlichen Krankenkassen können nicht Mitglieder mit vergünstigten Konditionen bei privaten "Vorteilspartnern" bewerben. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am Dienstag, den 30. Juli 2019 entschieden, dass diese Kooperationen den gesetzlich begrenzten Aufgabenbereich der Krankenkassen überschreiten (Az.: B 1 KR 16/18 R). Die AOK Rheinland/Hamburg hatte beispielsweise für Kochkurse, Schwimmbäder und Freizeitparks Rabatte im Internet ausgeschrieben; beim Kauf eine ...

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