Komplette Rückforderung von Hartz-IV-Leistungen unterliegt hohen Hürden

Kassel (jur). Die Jobcenter müssen damit rechnen, dass Arbeitslose mit persönlichen Problemen die Ausbildung oder andere Maßnahmen nicht mit Erfolg abschließen. Dies gilt nicht als „sozialwidriges Verhalten“, so dass bereits erhaltene Hartz IV-Leistungen nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag, den 29. August 2019 (Az.: B 14 AS 49/18 R). Nach einem anderen Urteil ist es für Deutsche in der Regel nicht "sozialwidrig" ...

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