Pflicht zur Räumung der Mietwohnung nicht befolgt
Stuttgart (jur). Kommt ein Hartz-IV-Bezieher der Pflicht zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nach, kann er einen deshalb fälligen Schadenersatz für die Weiternutzung der Wohnung nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter erstattet bekommen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart in einem aktuell bekanntgegebenen Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 entschieden (Az.: S 24 AS 6803/18). Im konkreten Fall wurde der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung seiner Mietwohnung verpfli ...
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