„Mitmachen“ ist keine Hilfe, die unfallversichert ist
Erfurt (jur). Spontanhilfe kann nur unter von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt werden, wenn diese tatsächlich eine – im Idealfall – erbetene Hilfe war. Die einfache Lust mitzumachen oder Hilfe für Angehörige oder Freunde ist nicht versichert, so das Thüringer Landessozialgericht (LSG) Erfurt in einem am Montag, den 28. Oktober 2019 verkündeten Urteil (Az.: L U 1261/17). Das Gericht wies damit einen Mann zurück, der bei einer Floßfahrt verletzt worden war. Der Unfall ere ...
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