Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Karlsruhe (jur). Hartz-IV-Bezieher dürfen auch bei einem wiederholten Fehlverhalten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vom Jobcenter mit einer Arbeitslosengeld-II-Kürzung von mehr als 30 Prozent bestraft werden. Die bisherigen starren Vorschriften, welche zwingend für drei Monate stufenweise Sanktionen von bis zu 100 Prozent vorsehen, sind unverhältnismäßig und verletzen das vom Staat zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum, urteilte am Dienstag, 5. November 2019, das ...

from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/36CKLVa
Anwalt SB

Comments

Popular posts from this blog

Anwaltssoftware im Fokus: Welche digitale Lösung passt zu Ihrer Kanzlei?

SG Osnabrück hält Kürzungen bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern für verfassungsgemäß

Gültigkeit des „Europäischen Haftbefehls“ aus Österreich bestätigt