Palliative Behandlung kann Vorrang vor alternativer Heilmethode haben

Kassel (jur). Auch bei besonders schweren oder gar tödlichen Krankheiten müssen die Krankenkassen nicht immer für alternative Behandlungsmethoden bezahlen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 8. Oktober 2019 im Falle der Stammzelltransplantation (SZT) bei Leukämie (Az.: B 1 KR 3/19 R) entschieden, dass die palliative Behandlung zur Schmerzlinderung und Verbesserung der Lebensqualität bei hohen Risiken der Alternativmethode Vorrang haben kann. Im Streitfall litt diezur Behandlung ...

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