Der BGH in Karlsruhe sieht in einmaliger Affekthandlung keinen groben Undank

Karlsruhe (jur). Den Vater während eines Streits in den „Schwitzkasten“ zu nehmen, muss noch kein Grund sein, eine Schenkung von zwei Immobilien zu widerrufen. Eine Schenkung kann aufgrund grobe Undanks nur dann zurückgefordert werden, wenn der Empfänger objektiv eine Verfehlung von einer gewissen Schwere begangen hat und damit eine Haltung zum Ausdruck gebracht wird, "die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann", entschied der Bundesgerichtsh ...

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