Laut BSG in Kassel stehen Jobangebote während einer Weiterbildung nicht im Mittelpunkt
Kassel (jur). Während der Weiterbildung müssen die Arbeitslosen nicht jedes Stellenangebot annehmen und müssen daher nicht jederzeit verfügbar sein. Wenn ein Arbeitsloser seine Arbeitsagentur nicht über einen Umzug informiert, darf diese deshalb nicht sofort die Leistungen streichen. So urteilte am Dienstag, den 10. Dezember 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 4/19 R). Danach muss ein Arbeitsloser aus Rheinland-Pfalz keine 8.730 Euro zurückzahlen. Er hatte eine Ums ...
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