Für BVerfG Karlsruhe ist Sechs-Quadratmeter-Zimmer ausreichend zum Wohnen
Karlsruhe (jur). Obdachlose oder von Obdachlosigkeit bedrohte Personen ist es zuzumuten, in einem fünf oder sechs Quadratmeter großen Zimmer in einer Wohngruppe zu wohnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bewohner auch noch andere Räume als den eigenen nutzen können, etwa einen Gemeinschaftsraum, ein Esszimmer oder eine Küche, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 19. Februar 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 1345/19) klar. Eine Frau aus dem ...
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