Laut BVerwG Leipzig darf Qualitätswein nur natürliche Süße enthalten

Leipzig (jur). Ein Qualitätswein darf nur natürliche Süße enthalten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Donnerstag, 30. Januar 2020, klargestellt (Az.: 3 C 6.18). Demnach ist ein Zusatz von Zucker nur erlaubt, um den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Das bedeutet, dass ein rheinland-pfälzischer Winzer seinen Riesling aus dem Jahrgang 2014 nicht als Qualitätswein verkaufen darf. Die Landwirtschaftskammer hatte ursprünglich eine entsprechende Prüfnummer vergeben, diese da ...

from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/394za1K
Anwalt SB

Comments

Popular posts from this blog

Anwaltssoftware im Fokus: Welche digitale Lösung passt zu Ihrer Kanzlei?

SG Osnabrück hält Kürzungen bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern für verfassungsgemäß

Gültigkeit des „Europäischen Haftbefehls“ aus Österreich bestätigt