OLG Köln rügt ehemaligen Internetauftritt einer Zahnarztpraxis

Köln (jur). Wenn Ärzte oder Zahnärzte mit einem eigenen "Notdienst" werben, müssen sie hinreichend deutlich machen, dass es sich nicht um den offiziellen Notfalldienst der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung handelt. Ein kleiner gedruckter Hinweis am Ende einer entsprechenden Internetseite ist dafür nicht ausreichend, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Freitag, den 24. April 2020 veröffentlichten Urteil gegen eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft entsch ...

from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/3cUsVj1
Anwalt SB

Comments

Popular posts from this blog

Anwaltssoftware im Fokus: Welche digitale Lösung passt zu Ihrer Kanzlei?

SG Osnabrück hält Kürzungen bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern für verfassungsgemäß

Gültigkeit des „Europäischen Haftbefehls“ aus Österreich bestätigt