OLG Frankfurt sieht bei einseitiger Preiserhöhung im Mobilfunk immer ein Widerspruchsrecht

Frankfurt/Main (jur). Mobilfunkkunden haben immer das Recht, einer einseitigen Preiserhöhung durch ihren Anbieter zu widersprechen, auch wenn diese nur fünf Prozent oder weniger beträgt. Die Frage, ob eine Preiserhöhung "wesentlich" ist, nach der einschlägigen EU-Universaldienstrichtlinie nicht relevant, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag, 4. Mai 2020, verkündeten Urteil (Az.: 1 U 46/19). Die Frankfurter Richter erklärten damit eine Vertragsklausel ...

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