OLG Frankfurt/Main fordert für pflanzlichen Hustensaft Zulassung

Frankfurt/Main (jur). Wenn ein angebliches medizinisches Produkt als Arzneimittel beworben wird und von den Verbrauchern als solches betrachtet wird, dann ist es ein solches. Es handelt sich dann um ein so genanntes Präsentationsarzneimittel, das wie jedes andere Arzneimittel auch nur mit einer Zulassung verkauft werden darf, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 22. Mai 2020 über den Hustensaft "Mucosolvan® Phyto Complete" (Az.: 6 U 23/20). Neben dem bekannten Hustensaf ...

from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/2Xvzwdp
Anwalt SB

Comments

Popular posts from this blog

Anwaltssoftware im Fokus: Welche digitale Lösung passt zu Ihrer Kanzlei?

SG Osnabrück hält Kürzungen bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern für verfassungsgemäß

Gültigkeit des „Europäischen Haftbefehls“ aus Österreich bestätigt