EuGH Luxemburg: Bei Widerruf eines Fernabsatz-Darlehens weniger Vorteile
Luxemburg (jur). Künftig werden die Verbraucher weniger als bisher von dem Widerruf eines per Telefon oder Internet vereinbarten Fernabsatz-Darlehens profitieren können. Die Bank muss bei einer Rückabwicklung des Vertrages keinen "Nutzungsersatz" mehr dafür zahlen, dass sie mit den zuvor vom Kunden gezahlten Zins- und Tilgungsraten arbeiten konnte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-301/18) am Donnerstag, 4. Juni 2020. Wenn ein Darlehensvertrag widerrufen wir ...
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