Ab 50 Euro Rückstand Säumniszuschlag für Rentenversicherung
Kassel (jur). Arbeitgeber, die Beitragsschulden von mindestens 50 Euro bei der Rentenversicherung ansammeln, müssen Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen zahlen. Dies stellte der Beitragssenat des Bundessozialgerichts (BSG) am 7. Juli 2020 in Kassel klar (Az.: B 12 R 28/18). Demnach muss die Schwelle von 50 EUR nicht in einem einzelnen Beitragsmonat erreicht werden. In der Regel führt der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ab. Bei ...
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