Badeverbot begründet, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann

Köln (jur). Wenn das Corona Abstandsgebot an einem Badesee aufgrund des zu erwartenden Besucherzustroms während der Sommermonate nicht eingehalten werden kann, darf von den Kommunen ein vorübergehendes Aufenthalts- und Badeverbot erlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in einem am Dienstag, 4. August 2020, verkündeten Beschluss entschieden, und die von der Stadt Hennef an der Sieg erlassenen entsprechenden Verbotsmaßnahmen für den Allner See gebilligt. (Az.: 7 L 1103/20). ...

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