Bett in Übergröße muss vom Jobcenter bezahlt werden

Hamburg (jur). Ein jugendlicher Hartz IV-Empfänger mit einer Körpergröße von 1,97 Metern kann beim Arbeitsamt ein neues und geeignetes Bett beantragen. Das übergroße Bett muss als Teil der Erstausstattung vom Jobcenter bezahlt werden, entschied das Landessozialgericht Hamburg (LSG) in einem am Freitag, 21. August 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 AS 328/19). Nach den geltenden Vorschriften könne der Jugendliche jedoch aufgrund der Schuhgröße 48 keinen Anspruch auf einen Mehrbed ...

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