Klärung für gesundheitsbezogene Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln
Karlsruhe (jur). Nahrungsergänzungsmittel dürfen mit allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden, wenn dies durch ausdrücklich erlaubte "spezielle gesundheitsbezogene Angaben" belegt werden kann. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, veröffentlicht am Dienstag, 4. August 2020, müssen die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben dann jedoch mit einem erkennbaren Hinweis "beigefügt" werden (Az.: I ZR 162/16). Im Falle von Platzmangel kann ein Verweis ...
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