Konkrete Begründung für Betreuung „in allen Angelegenheiten“

Karlsruhe (jur). Im Falle einer Betreuung "in allen Angelegenheiten" muss auch tatsächlich ein konkreter Handlungsbedarf in "allen Angelegenheiten" bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist die entsprechende Bestellung eines Betreuers rechtswidrig erfolgt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 10. Juni 2020 (Az.: XII ZB 25/20). In dem streitigen Fall ging es um eine Frau mit einer wahnhaften psychischen Störung und damit verbundenen Halluzina ...

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