Schüler muss nach Widerspruch vorerst keine Maske tragen

Schleswig (jur). Wenn Schulen Regelungen zur Maskenpflicht treffen, müssen sie gleichzeitig auch den Sofortvollzug anordnen. Andernfalls hat der Widerspruch eines Schülers aufschiebende Wirkung und er muss die Maske vorerst nicht tragen, wie am Mittwoch, 19. August 2020, das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig entschied (Az.: 9 B 23/20). Im konkreten Fall hatte eine Gemeinschaftsschule in Kiel angeordnet, dass die Schülerinnen und Schüler wegen der Corona-Pandemie auch i ...

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