Auch bei privat Versicherten gilt „ambulant vor stationär“
Mannheim (jur). Privatversicherte können nicht einfach zwischen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung wählen. Der Grundsatz des Vorrangs der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch für private Krankenversicherungen, entschied das Landgericht Mannheim in einem am Dienstag, 15. September 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: 9 O 383/19). Im streitigen Fall war der Kläger, der privat krankenversichert ist, im November 2013 aufgrund eines Ohnmachtsanfalls zusammengebroch ...
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