Auch bei Zuwendung der Caritas gelten Hartz-IV-Freibeträge

Kassel (jur). Wenn freie Wohlfahrtsverbände Hartz-IV-Empfänger mit einer "Motivationszuwendung“ für eine Teilnahme an einer Arbeitstherapie unterstützen, darf diese Motivation durch das Jobcenter nicht völlig wieder zunichte gemacht werden. Den Erwerbslosen müssen wenigstens die Erwerbstätigenpauschale von 100 Euro und bei darüber hinausgehenden Einkünften 20 Prozent davon bleiben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 18. September 2020, verkündeten ...

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