Außenstehende Apotheken-Vertretung ist freiberuflich tätig
Essen (jur). Sofern eine außenstehende Apothekerin vorübergehend die Leitung einer Apotheke übernimmt, ist sie nicht angestellt, sondern freiberuflich tätig. Sozialversicherungsbeiträge fallen daher nicht an, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in Essen in einem am Freitag, den 11. September 2020 verkündeten Urteil (Az.: L 8 BA 6/18) entschieden hat. Eine Apothekerin aus dem Raum Detmold hatte wegen Urlaubs und anderer Hinderungsgründe die Leitung ihrer Apotheke wiederh ...
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