Keine einseitige Äußerung durch die Pflegekammer
Lüneburg (jur). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfen sich die Pflegekammern nicht einseitig äußern, auch wenn es um ihre höchst umstrittene eigene Existenz geht. Äußerungen in der Öffentlichkeit müssen alle wichtigen in der Kammer vertretenen Positionen widerspiegeln, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg in einer am Dienstag, 27. Oktober 2020, verkündeten Entscheidung (Az.: 8 ME 99/20) entschieden hat. Nach dieser Entscheidung muss die Pfle ...
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