Bei maximal 70 Arbeitstagen jährlich keine Sozialversicherung

Kassel (jur). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Gestaltungsfreiheit bei der sogenannten zeitgeringfügigen Beschäftigung gestärkt. Nach einem am Mittwoch, 25. November 2020, verkündeten Urteil vom Vortag ist eine auf 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (Az.: B 12 KR 34/19 R). Die Anzahl der Arbeitstage pro Woche spielt dabei keine Rolle. Im konkreten Fall hatte die Klägerin zwischen ihrem Abitur und dem Studium etwa zwei Monate la ...

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