„Trulla“ ist nicht automatische eine strafbare Beleidigung

Karlsruhe (jur). Die Bezeichnung einer Sozialarbeiterin in einer Justizvollzugsanstalt als "Trulla" stellt nicht automatisch eine strafbare Beleidigung dar. Sofern sich die so bezeichnete Person persönlich verletzt fühlt, müssen die Gerichte bei der strafrechtlichen Beurteilung die Meinungsfreiheit gegenüber dem Ehrschutz abwägen und auch die näheren Umstände berücksichtigen, forderte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 2249/19). D ...

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