Kein Einbürgerungsanspruch bei unzureichenden Deutschkenntnissen

Münster (jur). Ausländer müssen für eine Einbürgerung in Deutschland auch genügend in Deutsch schreiben können. Erreicht der Zuwanderer im vorgeschriebenen Deutsch-Test das zufriedenstellende Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, reicht dies für eine Einbürgerung nicht aus, urteilte am Donnerstag, 10. Dezember 2020, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 19 A 2379/18). Das Ergebnis B1 entspricht etwa einem fortgeschrittenen Anfänger ...

from JuraForum.de - Aktuelle Nachrichten "Recht & Gesetz" https://ift.tt/2W4gRFj
Anwalt SB

Comments

Popular posts from this blog

Anwaltssoftware im Fokus: Welche digitale Lösung passt zu Ihrer Kanzlei?

SG Osnabrück hält Kürzungen bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern für verfassungsgemäß

Gültigkeit des „Europäischen Haftbefehls“ aus Österreich bestätigt