Anspruch auf Intimsphäre auch für Häftlinge
Karlsruhe (jur). Grundsätzlich gilt auch im Gefängnis das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Deshalb dürfen Justizvollzugsbeamte Gefangene nicht ohne Grund wiederholt durch ein in die Wand eingelassenes Beobachtungsfenster beobachten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Montag, 11. Januar 2020, veröffentlichten Beschluss klar (Az.: 2 BvR 2194/19). Dies könne gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, so die Karlsruher Richte ...
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