Keine Befreiung von Maskenpflicht ohne nachvollziehbares Attest

Dresden (jur). Eine Auszubildende, die keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, kann in der Berufsschule vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden. Eine Befreiung von der Maskenpflicht ist nur bei Vorlage einer nachvollziehbaren ärztlichen Bescheinigung möglich, entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem am Freitag, 8. Januar 2021, bekannt gegebenen Beschluss (Az.: 6 W 939/20). Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin einen privatrechtlichen Ausbildungsvertrag zur Physiotherapeutin mi ...

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