„Nettolohnoptimierung“ vom BSG verworfen

Kassel (jur). Der Wunsch nach "mehr Netto vom Brutto" ist kaum zu realisieren. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied am Dienstag, 23. Februar 2021 (Az.: B 12 R 21/18 R), dass nur solche Leistungen von den Sozialabgaben befreit sein können, die der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt und nicht als Ersatz dafür gewährt. Dieses "Zusätzlichkeitsprinzip" für Sozialbeiträge galt danach bereits vor einer entsprechenden Änderung des Einkommensteuerrechts ab 2020. ...

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