Zu Klettergärten herrscht Uneinigkeit beim Verwaltungsgericht Düsseldorf

Düsseldorf (jur). Kletterparks sind doch als "Sportanlagen unter freiem Himmel" einzustufen. Wenn diese sich auf ihr Kerngeschäft beschränken, dürfen sie daher nach der nordrhein-westfälischen Coorna-Schutzverordnung geöffnet werden, entschied die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einer am Mittwoch, 14. April 2021, bekannt gegebenen Eilentscheidung (Az.: 29 L 705/21). Ähnlich entschied die Kammer bei einer Wasserskianlage (Az.: 29 L 737/21). Damit widersprach sie der 26. K ...

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