Keine behördliche Anordnung für Messeabsage erforderlich
Köln (jur). In den ersten Tagen der Pandemie COVID 19 durften Großveranstaltungen auch ohne behördliche Anordnung abgesagt werden. Für den Veranstalter einer Messe gelte eine vertragliche Rücksichtnahme- und Schutzpflicht. Diese beinhaltet auch, "dass keinem Aussteller oder Besucher Schäden durch eine Corona-Infektion oder eine Quarantänepflicht von Mitarbeitern entstehen darf", entschied das Landgericht Köln in einem am Freitag, 30. April 2021, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: 8 ...
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