Trotz Fehlers ist Betreuer eines Arbeitslosen nicht haftbar

Kassel (jur). Die Jobcenter dürfen Fehler bei der Bearbeitung eines Hartz-IV-Antrages nicht immer auf den bestellten Betreuer eines Arbeitslosen abwälzen. Ist eine Überzahlung von Hartz-IV-Leistungen im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Bearbeitung durch das Jobcenter zurückzuführen, muss der Betreuer auch bei eigenen Fehlern - in diesem Fall das Versäumnis, den Geldeingang beim Betreuten zu überprüfen - nicht haften, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 12. Mai ...

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