Bei Lebensversicherungen muss Sozialamt Verwertungsausschluss beachten
Kassel (jur). Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Schutz einer privaten Lebensversicherung für Sozialhilfeempfänger vor dem Zugriff durch den Sozialhilfeträger gestärkt. Nur wenn eine solche private Rentenversicherung innerhalb von zwölf Monaten verwertet werden kann, steht sie als "bereites Mittel" für den Lebensunterhalt zur Verfügung, so dass vom Sozialhilfeträger Hilfeleistungen als Darlehen und nicht als Zuschuss gewährt werden können, entschieden die obersten Sozialrichter in K ...
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