Bei einem Frauenhaus handelt es sich nicht um eine stationäre Einrichtung

Stuttgart (jur). Bei einem Frauenhaus handelt es sich nicht um eine stationäre Einrichtung. Deshalb ist die örtliche Stadt für die Sozialleistungen für Bewohnerinnen mit Rentenbezug zuständig, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 1. Oktober 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 7 SO 3198/19). Im konkreten Fall lebten die damals 35-jährige Frau und ihr neunjähriger Sohn ursprünglich im Zollernalbkreis. Im Jahr 2017 waren sie im Frau ...

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