Bei neuem Kläranlagenträger keine nachträgliche Anschlussgebühr
Leipzig (jur). Wenn Kommunen es versäumt haben, Gebühren für den Anschluss eines Grundstücks an eine Kläranlage zu erheben, müssen sich die Eigentümer des Grundstücks auf eine spätere Verjährung verlasen können. Dieser Vertrauensschutz bleibt auch dann bestehen, wenn die Kläranlage auf einen neuen Betreiber übertragen wird, entschied das Bundesverwaltungsgericht in zwei am Mittwoch in Leipzig bekannt gegebenen Entscheidungen zu Streitfällen in Brandenburg (Az.: 9 C 9.20) und Sachse ...
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