Rufbereitschaft rund um die Uhr muss nicht Arbeitszeit sein

Luxemburg (jur). Eine Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wenn parallel eine andere Berufstätigkeit ausgeübt werden kann. Das hat am Donnerstag, 11. November 2021, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Feuerwehrmann in Irland entschieden (Az.: C-214/20). Er ist als Reserve-Feuerwehrmann bei der irischen Hauptstadt Dublin angestellt. Abgesehen von Urlaub und Krankheit hat er an sieben Tagen die Woche und rund um die Uhr Bereitschaftsdienst. Bei einem Notruf muss er ...

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