Volle Umsatzsteuer auf Eintritt zur Therme
München (jur). Erholungs- und Thermalbäder müssen beim Eintritt die volle Umsatzsteuer berechnen. Nur für den Sport geeignete Bäder können von dem ermäßigten Steuersatz profitieren, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 11. November 2021, veröffentlichten Beschluss (Az.: XI B 29/21). Damit unterlag der Betreiber eines Thermalbads in Hessen. Es bietet verschiedene Angebote in einer „Badewelt“ und einer „Saunawelt“. Das Sole-Wasser in den Becken ...
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