Auch bislang unbekannte Mängel mindern den Schadenersatz

Karlsruhe (jur). Beim Schadenersatz für den Verlust einer Sache kommt es auf den Wiederbeschaffungswert einer entsprechenden Sachen mit gleichen Eigenschaften an. Mängel sind daher auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt des Verlusts noch nicht bekannt waren und daher den Marktwert noch nicht gemindert hätten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 9. November 2021 zum Tod eines Wettkampfpferdes entschied (Az.: VI ZR 87/20). Da ...

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