Betriebsschließungsversicherung am besten ohne Liste der Krankheiten

Celle (jur). Bei Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung sollten Unternehmen darauf achten, dass ihr Vertrag pauschal und ohne Aufzählung bestimmter Krankheiten auf das Infektionsschutzgesetz verweist. Denn nur dann sind auch neue Infektionskrankheiten umfasst, sobald sie in das Gesetz aufgenommen wurden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Freitag, 3. Dezember 2021, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az: 8 U 123/21). Bei COVID-19 war dies ab dem 23. Mai 2020 der Fall. D ...

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