Hartz-IV-Widerspruch mit einfacher E-Mail unzulässig
Celle (jur). Ein Widerspruch gegen einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid in Form einer einfachen E-Mail an das Jobcenter ist nicht ausreichend „schriftlich“ und erfüllt nicht die vorgeschriebene Schriftform. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 13. Dezember 2021, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (Az.: L 11 AS 632/20). Die aus Lüneburg stammenden zwei Kläger erzielten schwankendes Einkommen und hielten ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid ...
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