32-seitiger Rentenbescheid bei geringem Bildungsniveau unlesbar

Karlsruhe (jur). Ein „bürokratisches Ungetüm“ in Form eines 32-seitigen Rentenbescheides ist für einen Versicherten mit geringem Bildungsniveau nicht les- und verstehbar. Entspricht die Rentenhöhe in etwa den Erwartungen des Versicherten, genügt er „seinen Sorgfaltspflichten auch dann, wenn er von dem untauglichen Versuch, ein Verständnis derartiger Bescheide zu entwickeln, nach der probeweisen Lektüre der ersten ein bis zwei Seiten Abstand nimmt“, entschied das Sozialgericht Karl ...

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