Regelmäßig kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Fahrten zum Arzt

Kassel (jur). Hartz-IV-Bezieher können nur ausnahmsweise sich vom Jobcenter Fahrtkosten für Arztbesuche oder auch für Besuche des inhaftierten Lebenspartners als Mehrbedarf erstatten lassen. Nur wenn die Fahrten „unabweisbar“ und die tatsächlichen Kosten nachgewiesen sind sowie „erheblich“ über den durchschnittlichen Bedarf eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers liegen, kann ein Mehrbedarf wegen eines Härtefalls bestehen, urteilte am Mittwoch, 26. Januar 2022, das Bundessozialgerich ...

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